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BVerwG, 25.08.1986 - 4 B 81.86 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Abwasserabgabenfestsetzung - Mischwasserkanalisation - Schmutzwasser
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Arnsberg, 09.09.1983 - 3 K 1900/82
- OVG Nordrhein-Westfalen, 04.02.1986 - 20 A 3041/83
- BVerwG, 25.08.1986 - 4 B 81.86
Papierfundstellen
- NVwZ 1987, 790
- DVBl 1987, 690
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- Drs-Bund, 18.06.1974 - BT-Drs 7/2272
Auszug aus BVerwG, 25.08.1986 - 4 B 81.86
Die für den Fall der Mischkanalisation daraus entstehenden Probleme hat er zwar erkannt, sich insoweit aber bewußt auf die in § 7 Abs. 2 AbwAG getroffene Rahmenregelung beschränkt (vgl. etwa BT-Drucks. 7/2272 S. 10). - OVG Nordrhein-Westfalen, 20.02.1986 - 2 A 2397/84
Auszug aus BVerwG, 25.08.1986 - 4 B 81.86
Ergänzend weist die Beschwerde darauf hin, das Berufungsgericht habe in zwei anderen Fällen die Revision zugelassen (Verfahren 2 A 151/85 und 2 A 2397/84).
- BVerwG, 19.08.1988 - 8 C 47.86
Abwasserabgabe - Behördliche Überwachungsmessung - Bescheidwerte - …
Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat in seinem Beschluß vom 25. August 1986 - BVerwG 4 B 81.86 - Buchholz 401.64 § 4 AbwAG Nr. 1 S. 1 (3) im Hinblick auf die in einem Bescheid nach § 4 Abs. 1 AbwAG festzusetzenden Konzentrationswerte bereits entschieden, daß dem nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AbwAG festzusetzenden Regelwert und Höchstwert allein das Schmutzwasser im Sinne des § 2 Abs. 1 AbwAG zugrunde zu legen ist. - OVG Sachsen, 25.05.2005 - 5 B 452/03
Festsetzung einer Abwasserabgabe bei Vorliegen erhöhter Schadeinheiten; …
Da § 4 Abs. 1 Satz 2 AbwAG a.F. als Berechnungsfaktoren außer diesen für die absetzbaren und oxidierbaren Stoffe einzuhaltenden Werten nur die Jahresschmutzwassermenge anführte, war es konsequent, die Konzentration allein auf das Schmutzwasser zu beziehen; dementsprechend durfte die Einhaltung der Werte bei einer Mischwasserkanalisation nur im Trockenwetterfall kontrolliert werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.8.1986, DVBl. 1987, 690).